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SMV Satzung

SMV-Satzung der Johann-Belzer-Schule

Weisenbach

Diese Satzung bezieht sich auf § 62 bis § 70 SchG in der Fassung vom 18.Dezember 2006 und der SMV-Verordnung in der Fassung vom 04.04.2007.

I.       Aufgabe der SMV

Die SMV ist Sache aller Schüler. Nur wenn alle Schüler, insbesondere die älteren unter ihnen, die SMV unterstützen und mitmachen, kann sie Erfolg haben. Außerdem ist darauf zu achten, dass alle interessierten Schülerinnen und Schüler in die SMV-Arbeit mit einbezogen sind. Das gilt insbesondere für die jüngeren Schülerinnen und Schüler der Unterstufe, auch wenn sie nicht in den Schülerrat gewählt wurden.

Grundsätzlich stehen jedem Schüler die Organe der SMV offen; des Weiteren kann sich jeder Schüler mit Fragen, Beschwerden, Kritik, Anregungen und Beiträgen an die Organe der SMV wenden, vor allem an seinen Klassensprecher bzw. dessen Stellvertreter und den SMV-Vorstand. Um die Erreichbarkeit der Schülersprecher und Verbindungslehrer zu gewährleisten, informiert ein öffentlich zugängliches Info-Brett über alle Belange der SMV.

 

Die Aufgaben der SMV umfassen:

I. 1.      Interessensvertretung der Schüler

Die SMV hat die Aufgabe, die Interessen und Wünsche der Schülerschaft gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und der Elternschaft zu vertreten. Dazu nehmen die Schülervertreter ihr Anhörungsrecht, ihr Vorschlagsrecht, das Beschwerderecht, das Vermittlungs- und Vertretungsrecht und das Informationsrecht in Anspruch.

Der Schülerrat entsendet Vertreter in die Schulkonferenz, die Schülervertreter können außerdem Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts in der Klassenpflegschaft und in den Fachkonferenzen einbringen.

Schülervertreter können einzelne Mitschüler vertreten, sofern diese es wünschen.

I. 2.           Selbstgewählte Aufgaben

Die SMV verpflichtet sich, an der Gestaltung des schulischen Lebens aktiv teilzuhaben und dabei auf die Wünsche der Schüler einzugehen.

Insbesondere kann sich die SMV im fachlichen, sportlichen (z.B. Völkerballturnier), kulturellen (Ausflüge, Zoo-, Museumsbesuche), sozialen (Spendenaufrufe) oder politischen Bereich engagieren.

II.      Organe der SMV

Organe der SMV sind:

II. 1.     Klassenschülerversammlung

Die Klassenschülerversammlung besteht aus allen Schülern einer Klasse. Sie hat die Aufgabe, alle Fragen der Schülermitverantwortung, die sich innerhalb der Klasse ergeben, zu beraten und gegebenenfalls Beschlüsse zu fassen. Der Klassensprecher beruft die Klassenschülerversammlung in Absprache mit dem Klassenlehrer ein und leitet sie.

II. 2.     Klassensprecher

Die Klassensprecher und deren Stellvertreter vertreten die Interessen der Schüler einer Klasse in der SMV. Sie werden spätestens in der 3. Unterrichtswoche gewählt. Die Wahl findet geheim statt, dabei ist nicht vorgegeben, welches Geschlecht die Klassensprecher haben müssen, es gilt die Mehrheit der Stimmen. Die Wahl des Klassensprechers und die Wahl des Stellvertreters sind zwei voneinander getrennte Wahlgänge.
Beide sind kraft Amtes Mitglied im Schülerrat, die Amtszeit beträgt ein Jahr. Sie sind verpflichtet, die Klasse regelmäßig und umfassend über die Angelegenheiten der SMV zu unterrichten.

II. 3.     Schülerrat

II. 3.1  Zusammensetzung und Stimmrecht

Die Klassensprecher sowie deren Stellvertreter bilden den Schülerrat. Bei Beschlüssen sind alle Mitglieder des Schülerrates stimmberechtigt.

Der Schülerrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen und zusätzliche beauftragte Schüler heranziehen, die in den Schülerratssitzungen Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht haben.

II. 3.2  Sitzungen

Die Termine der Schülerratssitzungen werden nach Bedarffestgelegt, mit der Schulleitung abgesprochen und allgemein bekannt gegeben. Der Aushang ist am SMV-Brett zu lesen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn die Mehrheit des Schülerrats dies beim Schülersprecher unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Einladung zur Sitzung erfolgt eine Woche vor dem Sitzungstermin. Der Schülersprecher oder seine Stellvertreter leiten die Sitzungen. Es besteht Anwesenheitspflicht für die Mitglieder des Schülerrates sowie für die sonstigen Beauftragten des Schülerrats.

Über die Sitzungen des Schülerrates wird ein Protokoll angefertigt. Dieses soll vom Schriftführer innerhalb der nächsten Tage nach der Schülerratssitzung dem Schülersprecher vorgelegt werden, der es anschließend veröffentlicht.

II. 3.3  Beschlussfähigkeit

Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfteseiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern es nicht anders festgelegt ist. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, ansonsten mit Handzeichen.

II. 4.     Schülersprecher

Die gesamte Schülerschaft der Schule wählt spätestens in der fünften Unterrichtswoche eines neuen Schuljahres den Schülersprecher. Jeder Schüler und jede Schülerin kann sich zur Wahl stellen. Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr. Der Schülersprecher ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar.

Der Schülersprecher ist der Vorsitzende des Schülerrates. Er vertritt die Interessen der Schüler der gesamten Schule gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und dem Elternbeirat sowie nach außen wie beispielsweise bei Arbeitskreisen oder gegenüber dem Landesschülerbeirat.

Als Vorsitzender des Schülerrates beruft der Schülersprecher die Schülerratssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Er ist verantwortlich für die Arbeit der SMV und den Schülern gegenüber rechenschaftspflichtig.

Der Schülersprecher soll an allen regionalen und überregionalen Treffen von Schülervertretungen teilnehmen. Insbesondere soll der Schülersprecher den Schülerrat über die Arbeit des Landesschülerbeirates informieren, der die Interessen der Schüler gegenüber dem Kultusministerium vertritt.

Für die Abwicklung der Arbeit des Schülerrats werden gewählt:

II. 5.     Kassenwart

Einen extra einberufenen Kassenwart gibt es nicht, denn der Verbindungslehrer verwaltet die Kassengeschäfte und gibt dem Schülersprecher und dem Schülerrat Ein- und Ausgaben und den aktuellen Stand der SMV-Kasse bekannt.

II. 6.     Schriftführer

In der konstituierenden Sitzung zu Beginn des Schuljahres wählt der Schülerrat einen Schriftführer sowie einen Stellvertreter, der den Schriftführer bei seiner Arbeit unterstützt. Der Schriftführer fertigt von allen Sitzungen des Schülerrates ein Protokoll an.

III.     Wahlen

Die Grundsätze der ordentlichen Wahl gelten für alle Wahlen innerhalb der Schülermitverantwortung. Sie sind also gleich, geheim, allgemein und direkt. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist Aufgabe des Wahlleiters, der selbst nicht kandidiert und von dem jeweiligen Gremium auf Vorschlag bestimmt wird.

III. 1.    Wahl des Schülersprechers und seiner Stellvertreter

Die Wahl des Schülersprechers und seiner Stellvertreter sollte in der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres stattfinden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten alle Klassensprecher gewählt sein. Wählbar als Schülersprecher sind grundsätzlich alle Schüler der Schule!

III. 1.1 Der Schülersprecher und seine Stellvertreter

Der Schülersprecher wird aus der Mitte aller Schülerinnen und Schüler an der Schule gewählt. Zuvor findet eine Kandidatenvorstellung in einer Schülervollversammlung statt, auf Plakaten werden die Ziele und Vorstellungen jedes Kandidaten schriftlich ausgehängt.

Am Wahltag findet eine geheime Wahl statt. Es werden der Schülersprecher und seine ersten beiden Stellvertreter gewählt: Der Schülersprecher und seine beiden Stellvertretern werden von der gesamten Schülerschaft gewählt. Der Kandidat mit den meisten Stimmen wird Schülersprecher, die beiden Stellvertreter haben die zweit- und drittmeisten Stimmen.

Der vierte Stellvertreter des Schülersprechers kommt als Mitglied des Schülerrates aus den eigenen Reihen und wird deshalb nur innerhalb des Schülerrates gewählt.

III. 2.1 Wahl der Schülervertreter in die Schulkonferenz

Der Schülersprecher und die drei Stellvertreter sind Kraft Amtes Mitglied in der Schulkonferenz. Dies gilt allerdings nur für Schülersprecher ab Klasse 7 und aufwärts. Jüngere Schüler dürfen nicht als Mitglied in die Schulkonferenz und müssen ersetzt werden durch ältere Schülerratsmitglieder.

III. 2.2 Einberufung der Schulkonferenz

Die Gruppe der Schülervertreter kann beim Schulleiter die Einberufung der Schulkonferenz beantragen. Die gewünschten Tagesordnungspunkte müssen dann angegeben werden.

III. 3.    Wahl der Verbindungslehrer

Der Schülerrat wählt am Ende des Schuljahres den Verbindungslehrer und einen Stellvertreter. Ihre Amtszeit beträgt ein Schuljahr. Ein Verbindungslehrer ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar.

Unter Beaufsichtigung und Mithilfe des Schulleiters erstellt der Schülersprecher nach den Vorschlägen des Schülerrates eine Kandidatenliste der wählbaren Lehrer. Nicht wählbar sind der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter sowie Lehrer mit weniger als einem halben Lehrauftrag. Die vorgeschlagenen Lehrer müssen vor der Wahl nach ihrem Einverständnis zur Kandidatur befragt werden.

Jedes Mitglied des Schülerrates hat zweiStimmen zu vergeben, die kumuliert werden können. Gewählt sind die Kandidaten, welche die höchsten Stimmzahlen erreichen.

Zu den Aufgaben der Verbindungslehrer gehört, neben der Beratung und Unterstützung der SMV, die Einladung zur Schülersprecherwahl, falls keine geschäftsführenden Schülersprecher vorhanden sind.

Der Lehrer mit den meisten Stimmen wird nach seiner Zustimmung befragt, bei einer Zusage ist die Wahl zum Verbindungslehrer abgeschlossen.

 

IV.     Evaluation

Der Schülerrat führt in unregelmäßigen Abständen eigene Evaluationen durch (z.B. im Schj. 2014/15: Bereich Schulball/Disco). Die Schüler wurden ebenfalls bei der Fremdevaluation im Schuljahr 2013/14 mit einbezogen.

 

V.      Finanzierung und Kassenprüfung

Die Finanzmittel der SMV müssen für Zwecke, die der Schülerschaft insgesamt dienen oder für Zwecke, die vom Schülerrat vorgeschlagen und mit Mehrheit beschlossen wurden, verwendet werden. Die Finanzen werden vom Verbindungslehrer über ein SMV-Konto verwaltet.

Ausgaben können Verbindungslehrer, Schülersprecher in gegenseitigem Einverständnis tätigen. Alle Ausgaben über 100 € müssen vom Schülerrat genehmigt werden.

Finanzielle Mittel erwirbt die SMV durch:
- eigene (interne) Veranstaltungen mit Verkauf von Getränken und Essen
- Teilerlös aus dem Tag der offenen Tür

Für das Schuljahr 2015/16 sind folgende Bereiche geplant:
- Kassenprüfung (durch ein Mitglied des Elternbeirates)
- Finanzierung: Aufstellen einer SMV-Spendenkasse an den Elternabenden ab Klasse 5
(Spenden sollten freiwillig und nicht zweckgebunden sein; Betrag 1 €).

 

VI.     Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung wurde am 21. Mai 2015 von den Mitgliedern des Schülerrats verabschiedet. Sie tritt ab dem 14. September 2015 in Kraft.

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von der Hälfte der Mitglieder geändert werden.

Die SMV-Satzung muss veröffentlicht und damit allen Schülerinnen und Schülern zugänglich gemacht werden.

 

Stellungnahmen:

Stellungnahmen durch schulische Gremien (s.u.) müssen vor Inkrafttreten eingeholt sein (§ Abs. 7 SMV-Verordnung).

 

Schulleitung:

Adi Marxer    15. Juni 2015

 

Verbindungslehrer:

Julia Haitz     21. Mai 2015

 

GLK:

Kollegium    15. Juni 2015

 

SchK:

gewählte Eltern, Schüler und Lehrer       22. Juni 2015

 

Elternbeirat zu Punkt V (Finanzierung und Kassenprüfung):

stellvertretend Frau Tanja Weiler (Elternbeiratsvorsitzende)                         22. Juni 2015

 

Adresse

Johann-Belzer Schule Weisenbach
Jahnstraße 2
76599 Weisenbach
Telefon (07224) 2170
Fax (07224) 990560